FRISTEN & ABLAUF
Im Arbeitsrecht ist Eile geboten
Die Frage, ob eine Kündigung gerechtfertigt und wirksam ist, hat zentrale Bedeutung für Ihr berufliches Fortkommen und sorgt oft für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn Sie mit Ihrer Kündigung nicht einverstanden sind, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht Gebrauch machen und diese von uns eingehend prüfen lassen.
Meist ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Die Kündigungsschutzklage ist in aller Regel die Grundlage dafür, dass wir das für Sie bestmögliche Ergebnis erreichen – nachdem ein Großteil aller ausgesprochenen Kündigungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, sind die Erfolgsaussichten oft sehr hoch.
Unsere Ziele sind:
- Weiterbeschäftigung oder
- eine bestmögliche Beendigungslösung mit maximalmöglicher Abfindung und Regelung über alle sonst etwa noch im Streit stehenden Themen wie z.B.
- die angemessene Bewertung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens im Arbeitszeugnis.
Stärken Sie Ihre Verhandlungsposition und lassen Sie Ihre Chancen nicht ungenutzt.
Fristen bei einer Kündigungsschutzklage
Sie müssen Ihre Klage innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen! Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach den gesetzlichen Regelungen als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre – auch die eigentlich unwirksame Kündigung beendet dann ihr Arbeitsverhältnis.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht. Bei Zustellung durch Einwurf in Ihren Briefkasten dies spätestens kommt es – wenn Sie die Post nicht früher öffnen und das Schreiben zur Kenntnis nehmen – darauf an, wann man unter gewöhnlichen Umständen von Kenntnisnahme ausgehen kann. Entscheidend ist deshalb nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern die Möglichkeit hierzu. Die Kündigung kann Ihnen also auch dann zugehen, wenn Sie arbeitsunfähig krank oder im Urlaub sind.
Die Klagefrist endet drei Wochen nach Zugang um 24:00 Uhr. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, ist der nächste Werktag maßgeblich.
Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist in Ausnahmefällen auf Antrag möglich, aber nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses. Wenn Sie die Klagefrist verpasst haben sollten, prüfen wir gern, ob bei Ihnen ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die nachträgliche Zulassung ermöglicht.
Ablauf einer Klage mit Schulz & Partner
Schritt 1 – Anruf / Anfrage
Sie rufen uns unter 040 228 602 580 an oder füllen das Formular für die Ersteinschätzung vollständig aus.
Schritt 2 – Kostenlose Ersteinschätzung
Unsere Experten für Arbeitsrecht prüfen die maßgebliche Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall, besprechen Details und stimmen das weitere Vorgehen mit Ihnen ab.
Schritt 3 – Dokumente
Sie lassen uns alle Dokumente zukommen, die im Zusammenhang mit Ihrer Kündigung wichtig sind – insbesondere natürlich das Kündigungsschreiben.
Schritt 4 – Klageerhebung
Wir bearbeiten Ihre Klage und reichen diese innerhalb der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das Gericht bestimmt dann einen Termin für die Güteverhandlung.
Schritt 5 – Kontakt zum Arbeitgeber
Parallel zum Gerichtsverfahren kontaktieren wir i.d.R. Ihren Arbeitgeber und besprechen die Möglichkeit einer kurzfristigen, gütlichen und außergerichtlichen Lösung. Diese entspricht Ihren Interessen evtl. besser als die zu erwartende Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Schritt 6 – Gütetermin
Sofern zuvor keine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber möglich ist, findet die Güteverhandlung meist 2 bis 6 Wochen nach Einreichung der Klage statt.
Schritt 7 – Kammertermin
Kommt es beim Gütetermin zu keiner Einigung, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Kreise eines Berufsrichters und zwei ehrenamtlicher Richter wird wiederum versucht, eine Einigung zu erzielen, z.B. durch einen Vergleich.
Schritt 8 – Gerichtsprozess & Urteil
Scheitert auch der Kammertermin, wird der Gerichtsprozess fortgesetzt. Eventuell werden Sachverständige gehört und Zeugen geladen. Der Richter verkündet am Ende des Verfahrens sein Urteil.
WIR HELFEN IHNEN!
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