Die Coronakrise hat die deutsche Wirtschaft schwer getroffen. Kaum eine Branche ist nicht betroffen. Viele Unternehmen halten sich mit Kurzarbeit oder anderen staatlichen Hilfen über Wasser. Doch schon jetzt steigt die Zahl der Kündigungen (und Insolvenzen) erheblich. Man ist kein Prophet, wenn man feststellt, dass die Kündigungswelle an Fahrt aufnehmen wird, wenn der Staat die Unterstützung drosselt. Und das wird er irgendwann machen müssen.
Die Arbeitslosenzahlen haben sich aufgrund der Rezession bereits jetzt erhöht. Im April gab es über 300.000 Arbeitslose mehr als im März. Zwar sorgt die allgemeine Lockerungstendenz dafür, dass sich die meisten Wirtschaftsbereiche etwas erholen, dennoch ist stark davon auszugehen, dass die Arbeitslosenquote in den nächsten Monaten steigen wird.
Wenn es Unternehmen schlecht geht, wird Mitarbeitern oft gekündigt. Dieser „Reflex“ hat sich auch während der Pandemie nicht verändert. Was sich zum Glück auch nicht geändert hat, sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Die Coronakrise hat zwar gezeigt, dass vorher Undenkbares doch möglich ist, aber beim Thema Kündigung müssen sich Arbeitgeber an geltende Gesetze halten. Ob und inwiefern das Coronavirus als Kündigungsgrund gelten kann / darf, möchten wir in diesem Artikel erläutern.
Covid-19-Erkrankung als Kündigungsgrund quasi ausgeschlossen
Generell ist es möglich, einem Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen personenbedingt zu kündigen. Die Umsetzung gestaltet sich für Unternehmen jedoch als ziemlich schwierig, da strenge Regeln gelten. Eine personenbedingte Kündigung erfordert mindestens, dass absehbar ist, dass der Mitarbeiter in Zukunft häufig ausfällt. Ein „normaler“ Verlauf einer Corona-Erkrankung dauert ca. zwei Wochen. Hier bleibt jedoch abzuwarten, wie es mit den Spätfolgen von Covid-19 aussieht, die aktuell noch nicht abgeschätzt werden können.
Einige Unternehmen haben ihren Mitarbeitern mit Kündigung gedroht, sollten sie sich in der Freizeit leichtsinnig verhalten und sich mit Corona infizieren. Doch diese Drohung lässt sich rechtlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzen. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern schlichtweg nicht „befehlen“, was sie außerhalb der Arbeitszeit machen dürfen und was nicht. Kann der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass sich der Mitarbeiter sträflich leichtsinnig verhalten hat – was in den meisten Fällen schwierig ist – begründet das zwar im Zweifel keine Kündigung, kann den Arbeitgeber aber berechtigen, aber die Entgeltfortzahlung auszusetzen. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an Fällen von Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen in riskanten Sportarten liegen.
Mögliche Kündigungs- bzw. Abmahngründe aufgrund des Mitarbeiterverhaltens
Die Durchsetzung einer Kündigung wird wahrscheinlicher, wenn ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber die Corona-Erkrankung verschweigt, dennoch zur Arbeit erscheint und Kollegen ansteckt. Damit verstoßen Sie in hohem Maße gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Erfolgt keine Ansteckung, dürfte das Unternehmen jedenfalls berechtigt sein, eine Abmahnung auszusprechen.
Wenn ein Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus nicht zur Arbeit erscheint, ist ebenfalls eine Abmahnung denkbar. In der Praxis ist deshalb der Versuch ratsam, gemeinsam andere Lösungen zu finden, z.B. das Arbeiten im Home Office.
Betriebsbedingte Kündigung nur unter bestimmten Umständen möglich
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nicht möglich, wenn nur das Coronavirus als Grund genannt wird. Wenn vom Unternehmen eine betriebsbedingte Kündigung durchgesetzt werden soll, muss ein schlüssiger Kündigungsgrund vorliegen, der ggf. schon vor der Coronakrise feststand.
Betriebsbedingte Kündigungen setzen voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen; dies ist oft bei (dauerhaften) Auftragseinbußen der Fall. Aktuell ist – zumindest für die meisten Branchen – davon auszugehen, dass dieses Phänomen temporärer Natur ist. Unternehmen können momentan nicht vorhersagen, wie lange die Aufträge bzw. Kunden ausbleiben. Nach dieser Logik haben unzählige Unternehmen auch Kurzarbeit beantragt und unterstreichen damit die Annahme, dass es sich um eine vorübergehende Flaute handelt. Wäre dies nicht der Fall, würde der Staat kein Kurzarbeitergeld auszahlen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber auch belegen, dass die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht möglich ist. Des Weiteren muss eine Sozialwahl durchgeführt werden. In diesem Zuge müsste erst den Mitarbeitern gekündigt werden, die weniger schutzwürdig sind. Auch, wenn eine betriebsbedingte Kündigung rechtens ist, muss das Unternehmen die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.
Info: In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern ist es für den Arbeitgeber einfacher, Kündigungen erfolgreich auszusprechen. Dort – und während der 6-monatigen Probezeit – ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar; Kündigungen können deshalb nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden. Gegen Willkür sollten man sich aber auch hier juristisch zur Wehr setzen.
Gekündigt wegen Corona? Jetzt unbedingt Kündigungsschutzklage prüfen!
Wenn Sie Ihre Kündigung erhalten haben, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist. Für die Einreichung der Klage haben Sie ab Zugang der Kündigung jedoch nur 3 Wochen Zeit!
Formal verfolgt der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage das Ziel, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, das Arbeitsverhältnis deshalb fortbesteht und sein Arbeitgeber ihn weiterbeschäftigt. In der Praxis entspricht es den Interessen der Beteiligten oft besser, sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen einen angemessenen Abfindungsbetrag zu einigen.
Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen. Kontaktieren Sie uns jetzt!