Die fristlose Kündigung kommt unvorbereitet und erfordert schnelles Handeln. Jetzt ist es wichtig, nicht in Panik zu verfallen, sondern die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten zu identifizieren. Es ist dennoch wichtig, zügig zu handeln, da Arbeitnehmern nur eine relativ kurze Frist eingeräumt wird, um sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.
Erst Abmahnung, dann Kündigung
Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung nicht einfach aufs Geratewohl aussprechen, sondern müssen erst einige Hürden nehmen. Jede Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erklärt werden. Darüber hinaus muss einer außerordentlichen Kündigung stets eine Abmahnung vorausgehen. Die außerordentliche Kündigung darf also nur das letzte Mittel des Arbeitgebers sein.
Vielmehr muss er den Arbeitnehmer vorher warnen, ihn auf seine Verfehlungen hinweisen und gegebenenfalls abmahnen, was wiederum als Androhung einer Kündigung zu verstehen ist. Die Abmahnung kann nur dann umgangen werden, wenn beispielsweise ein besonders grober Pflichtverstoß, Straftatbestände oder Vermögensdelikte vorliegen.
Aus welchem Grund kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen?
In jedem Fall muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die fristlose Kündigung rechtfertigt, da sie ansonsten unwirksam ist. Bei Arbeitnehmern, die bereits seit längerer Zeit im Unternehmen arbeiten, kann die fristlose Kündigung aus sozialen Erwägungen heraus und wegen der langen Betriebszugehörigkeit verhindern. Die Gründe können vielfältig sein: Mobbing, Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug und Diebstahl sind typisch für eine fristlose Kündigung.
Ob der Grund tatsächlich gegeben ist und falls ja, wie schwerwiegend der Vorfall ist, muss im Einzelfall abgewogen und entschieden werden. Hier ist es für den Arbeitnehmer ratsam, sich einen Experten für Arbeitsrecht zu suchen, der ihn in dieser Angelegenheit berät und gegebenenfalls auch verteidigt.
Wann ist eine fristlose Kündigung nachträglich unwirksam?
Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser als Arbeitnehmervertretung vorher davon unterrichtet und angehört werden. Andernfalls ist die Kündigung von vornherein unwirksam, was sowohl für fristlose als auch für fristgemäße Kündigungen gilt. Sollte der Betriebsrat Bedenken äußern, muss er diese dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen schriftlich mitteilen.
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, darf sie aus Gründen des Mutterschutzes nicht fristlos entlassen werden. Gleiches gilt bei Arbeitnehmern in Elternzeit, denn auch hier ist eine fristlose Kündigung untersagt. Der damit verbundene Kündigungsschutz beginnt bereits an dem Tag, an dem der Mitarbeiter Elternzeit verlangt hat und maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Was tun nach Erhalt der fristlosen Kündigung?
Hat ein Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen eine fristlose Kündigung erhalten, sollte die Begründung in schriftlicher Form unverzüglich eingefordert werden. Daneben sollte möglichst schnell ein Anwalt für Arbeitsrecht aufgesucht werden, um alle Handlungsoptionen abzuwägen. In einem solchen Fall zahlt es sich natürlich aus, zuvor eine Rechtsschutzversicherung mit Berufsschutzrecht abgeschlossen zu haben. Der Jurist kann den Arbeitnehmer darüber aufklären, ob auch eine normale Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Verfahrens übernimmt.
Die Entscheidung, ob man eine Kündigung anfechten sollte, muss dann möglichst zeitnah und spätestens innerhalb der nächsten drei Wochen erfolgen. Hierbei spielen die Erfolgsaussichten natürlich eine tragende Rolle. Verstreicht die Frist ungenutzt, wird automatisch unterstellt, dass es für die Kündigung einen guten Grund gibt und der Arbeitgeber seine zweiwöchige Frist eingehalten hat.
Kommt es im Anschluss zu einer Kündigungsschutzklage, muss deren Ziel darin liegen, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Auf dem Wege eines Vergleichs kann auch die Umwandlung einer fristlosen in eine fristgemäße Kündigung erwirkt werden. So erhält der Arbeitnehmer zumindest während der Frist weiterhin sein Gehalt und im Zeugnis wird kein Beendigungsdatum aufgeführt und es gibt auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.