Die Fünftelregelung – Steuerliche Aspekte der Abfindung

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung die. z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes und den zukünftigen Verdienstausfall entschädigt. Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart haben, ggf. in Folge einer Kündigungsschutzklage, müssen Sie den Betrag seit 2006 grundsätzlich voll versteuern. Bis 2003 waren Abfindungen steuerfrei, danach gab es eine Übergangsregelung und Freibeträge.

Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen müssen.

Ihr Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Abfindung in die Lohnabrechnung einfließen zu lassen und die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sie müssen die Abfindungssumme in Ihrer Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres angeben. Das Finanzamt wertet die Abfindung dann als außerordentliche Einkunft. Das sorgt wiederum dafür, dass sich Ihr gesamtes Einkommen erhöht.

Da die Einkommensteuersätze in Deutschland progressiv gestaltet sind, steigt dementsprechend auch der Steuersatz. Je nach Höhe der Abfindung kann die Einkommensteuer für das betreffende Jahr sehr hoch ausfallen und zu saftigen Nachzahlungen führen. Um diesen negativen Effekt abzumildern, hat der Gesetzgeber die sogenannte Fünftelregelung eingeführt. Diese besagt, dass zwar die komplette Abfindungssumme versteuert wird, aber sich nur 20% davon auf den Steuersatz auswirken.

Ein Fünftel der einmaligen Abfindungssumme wird dabei zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Von dem sich daraus ergebenden Steuerbetrag wird die Steuersumme abgezogen, die der Arbeitnehmer ohne die Abfindung hätte zahlen müssen. Diese Differenz wird mal fünf genommen und ergibt den Steuerbetrag für die Abfindung. So lässt sich schnell erkennen, wieviel dem Arbeitnehmer von seiner Abfindungssumme netto bleibt.

Rechenbeispiel für die Fünftelregelung

Da die vorangegangenen Zeilen eventuell zu abstrakt klingen, finden Sie hier ein Beispiel dafür, wie man die Fünftelregelung berechnet. Die folgende Rechnung gilt für einen ledigen Arbeitnehmer mit Werten aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2019 (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Abfindungssumme = 20.000,-€
Zu versteuerndes Einkommen = 30.000,-€

1. Einkommensteuer (Einkommen + ein Fünftel der Abfindungssumme = 34.000,-€) = 6.541,-€
2. Einkommensteuer (ohne Berücksichtigung der Abfindung = 30.000,-€) = 5.275,-€

3. Differenz von 1. und 2. = 1.266,-€

4. Steuerbetrag, der aufgrund der Abfindung zusätzlich vom Finanzamt einbehalten wird (5 x 1.266,-€) = 6.330,-€

5. Von der Abfindung bleiben dem Arbeitnehmer (20.000,-€ – 6.330,-€) = 13.670,-€

Steuer bei den Abfindungsverhandlungen bedenken!

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen und es um das Thema Abfindung geht oder Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über eine Abfindungssumme verhandeln, sollten Sie immer die steuerlichen Aspekte berücksichtigen. Errechnen Sie unter Berücksichtigung der Fünftelregelung die Summe, die am Ende tatsächlich für Sie übrig bleibt. Erst dann haben Sie eine richtige Basis für Ihre Verhandlungen.

Wenn es um die Themen Kündigung, Kündigungsschutzklage und Abfindung geht, unterstützen wir Sie schnell und kompetent!

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