Home Office in der Corona-Krise: Rechtliche Regelungen

Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass Millionen Deutsche im Home Office arbeiten. Damit sind viele rechtliche Fragen verbunden, die in manchen Unternehmen bislang kein Thema waren. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das Home Office arbeitsrechtlich reguliert ist und worauf Arbeitnehmer achten sollten.

Einverständnis des Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich

Laut Gewerbeordnung darf der Arbeitgeber Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit dies nicht in einer Betriebsvereinbarung, einem gültigen Tarifvertrag oder in einer gesetzlichen Vorschriften festgelegt ist. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Versetzung des Beschäftigten ins Home Office nicht vom gesetzlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (Az. 17 Sa 562/18). Wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die Arbeit in das Home Office zu verlagern, stellt dies nach diesem Urteil keine Arbeitsverweigerung dar.

Kein Recht auf Home Office

Ein gesetzliches Recht auf die Arbeit im Home Office existiert in Deutschland nicht. Schon vor der Corona Krise haben viele Unternehmen das Home Office als Corporate Benefit eingesetzt, um sich so als Arbeitgeber von der Konkurrenz abzusetzen. Auch in Zeiten von Corona besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home Office. Von dem Kontaktverbot ist der Weg zur Arbeit ausgenommen.

Wenn ein Arbeitskollege in derselben Abteilung mit Corona infiziert ist, hat der Arbeitnehmer das Recht, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies ist keine Leistungsverweigerung, sofern der Arbeitgeber es unterlässt, Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Arbeit im Home Office kann dann eine einvernehmliche Lösung sein, um die Kollegen des infizierten Mitarbeiters weiterhin einzusetzen.

Verhalten bei Verdacht auf Infizierung

Wenn Sie den Verdacht haben, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben, dürfen Sie der Arbeit fernbleiben. Sie bekommen dann Ihren Lohn weiterhin ausgezahlt, soweit im Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Über das Gesundheitsamt Ihrer Stadt erfahren Sie, auf welchem Weg der Verdacht abgeklärt wird. Dieser Fall ist abzugrenzen von der bloßen Befürchtung, sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit mit dem Corona-Virus zu infizieren. Diese Befürchtung rechtfertigt nicht, der Arbeit fern zu bleiben.

Einvernehmliche Lösungen während der Corona-Krise

Während der Corona-Krise dürfen in zahlreichen Betrieben die Geschäftsräume nicht genutzt werden. In diesen Fällen kann das Home Office die einzige Möglichkeit sein, die Angestellten weiterhin zu beschäftigen.

Manche Unternehmen schließen die Büros auf eigenen Wunsch und ermöglichen ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Home Office. Bei vielen Angestellten wird damit ein weiteres Problem gelöst, weil sie dann ihre schulpflichtigen Kinder betreuen können. Dies spricht für einvernehmliche Lösungen.

Haftung bei Unfällen

Auch im Home Office gelten Arbeitsschutzbedingungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Regelungen einzuhalten. Wenn Ihnen während der Arbeit im Home Office etwas passiert, gilt dies als Arbeitsunfall.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unfall bei betriebsrelevanten Tätigkeiten geschehen ist: Passiert zum Beispiel ein Unfall, während der Arbeitnehmer zur Kaffeemaschine geht, gilt dies nicht als Arbeitsunfall (vgl. BSG vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R).

Arbeitszeiten und Erreichbarkeit

Die Regelungen zu Arbeitszeiten und Ruhepausen gelten auch für das Home Office. Aus diesen Regelungen ergibt sich die Pflicht zur Erreichbarkeit. Daher bedeutet Home Office nicht, als Angestellter permanent erreichbar zu sein.

Die Registrierung der Arbeitszeiten ist nicht so einfach. Im eigenen Interesse sollte der Arbeitnehmer sich erkundigen, wie die Arbeitszeiten im Home Office registriert werden. Falls keine Software vorhanden ist, sollte der Arbeitnehmer die eigenen Arbeitszeiten vorsorglich notieren.

Kosten für die Arbeitsmittel

Die Kosten für die Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber übernehmen. Dies gilt auch für die anteiligen Telefon- und Internet-Kosten. Da die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Kosten schwierig ist, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung diesbezüglich zu treffen.

Regelungen zum Datenschutz

Werden im Home Office personenbezozene Daten verwendet, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Persönlichkeitsrechte Dritter erforderlich. Es sollte ein separates, abschließbares Arbeitszimmer vorhanden sein. Unterlagen und Datenträger mit sensiblen Daten müssen in einem abschließbarem Schrank oder in einer abschließbaren Schublade aufbewahrt werden.

Papierdokumente mit sensiblen Daten sind datenschutzkonform zu entsorgen. Außerhalb der Arbeitszeiten muss der Rechner gesperrt sein. Dieser ist mit einem Passwort zu schützen. Die technische Ausstattung darf nur für berufliche Zwecke verwendet werden. Die Datenschutzbehörde ist berechtigt, das Home Office auf die Einhaltung der Datenschutzregelungen hin zu überprüfen.

Fazit

Das Home Office ist vom Arbeitsrecht ebenfalls abgedeckt. Entsprechend sollten Arbeitnehmer informiert sein. Da nun viele Angestellte diese Arbeitsform kennenlernen, ist zu erwarten, dass weitere Rechtsfragen geklärt werden müssen. Die Corona-Krise zeigt aber auch, dass Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen hohen Wert hat. Da beide Seiten vom Konzept Home Office profitieren können, ist zu erwarten, dass diese auch nach der Corona-Krise verstärkt genutzt wird.

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