Wird ein Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers gekündigt, so hat er unabhängig vom Kündigungsgrund das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Dabei unterliegen Arbeitnehmer gewissen Fristen, innerhalb derer die Klage formuliert und eingereicht werden muss.
Wann muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Im Regelfall sollte die Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Somit soll garantiert werden, dass der Arbeitnehmer ausreichend Zeit hat, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung rechtens oder aufgrund schwerer Mängel unwirksam erscheint.
Entsprechend wird eine jede Kündigung laut § 7 KSchG ab dem Ausspruch der Kündigung zunächst als wirksam betrachtet. Darüber hinaus ist die Klagefrist unabhängig von Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis. Für Azubis oder Teilzeitangestellte gelten daher dieselben Fristen wie für Vollzeitbeschäftigte.
Tipp: Sollten Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten, so ist es ratsam, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Dieser wird Sie nicht nur beraten, sondern auch die Kündigungsschutzklage in Ihrem Namen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Entscheidet das Arbeitsgericht im folgenden Prozess, dass die Kündigung nicht rechtens ist, so steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Sie wieder einzustellen. Ist ihm dies nicht möglich oder er weigert sich, ein erneutes Arbeitsverhältnis einzugehen, so muss er eine angemessene Abfindung zahlen, die in der Regel durch das Arbeitsgericht bestimmt wird.
Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?
Sollten Sie als Arbeitnehmer es versäumen, die Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist einzureichen, bleibt Ihnen eine weitere Option. Nach § 5 KSchG haben Sie die Möglichkeit, eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu erwirken. Diese wird vom Arbeitsgericht in der Regel jedoch nur dann genehmigt, sofern eine hinreichende Begründung vorliegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage waren, die Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist einzureichen.
Sofern die Frist aufgrund von Eigenverschulden versäumt wird, so haben Sie keinerlei Rechtsmittel, um die Kündigung nach Ablauf der Frist anzufechten. Aus diesem Grund sollten Sie im Falle einer Kündigung keine Zeit verstreichen lassen, sondern unmittelbar darauf reagieren.
Welche Fristen sollten weiterhin beachtet werden?
Sofern Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten, gilt diese zunächst als wirksam. Auch wenn Sie rechtliche Schritte einleiten und eine Kündigungsschutzklage einreichen, bleibt die Wirksamkeit bestehen, bis das zuständige Arbeitsgericht zu einem anderen Schluss kommt.
Entsprechend sollten Sie sich laut § 38 SGB III innerhalb von drei Werktagen nach Ausspruch der Kündigung zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Geschieht dies nicht, so besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit gegen Sie ausspricht.