Kurzarbeit – wichtige Informationen für Arbeitnehmer

Die Corona-Krise hat auch in Deutschland das Leben auf den Kopf gestellt. Sie trifft die Wirtschaft besonders hart, und viele Unternehmen setzen verstärkt auf das Instrument der Kurzarbeit, um Umsatzrückgänge und Verluste zu kompensieren, ohne dabei ihre Angestellten entlassen zu müssen. Was genau Kurzarbeit ist, erfahren Sie in den folgenden Zeilen.

Die Definition von Kurzarbeit

Der Begriff Kurzarbeit bezeichnet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Unternehmen. Davon können entweder alle Arbeitnehmer oder nur ein Teil betroffen sein. Die Arbeitnehmer arbeiten deutlich weniger als sonst oder in bestimmten Fällen gar nicht.

In Zeiten der Corona-Krise ist gerade Letzteres sehr häufig der Fall, weil sehr viele Unternehmen ihrer Geschäftstätigkeit überhaupt nicht mehr nachgehen können. Beispiele sind Restaurants oder bestimmte Einzelhandelsgeschäfte, die geschlossen bleiben müssen. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung innerhalb der Arbeitslosenversicherung, die in §§ 95 ff. SGB III geregelt wird.

Historisches zum Kurzarbeitergeld

Die Ursprünge des deutschen Kurzarbeitergeldes gehen auf das Jahr 1910 zurück, als es eine der heutigen Form ähnliche Regelung verabschiedet wurde. Diese trug die Bezeichnung Kali-Gesetz. In der Kali-Industrie gab es damals einen großen Kapazitätsabbau, und die betroffenen Arbeiter erhielten eine Kurzarbeiterfürsorge, die vom Deutschen Reich ausgezahlt wurde.

Weiter modifiziert wurde die Regelung im Jahr 1924. Sie wurde zu diesem Zeitpunkt Erwerbslosenunterstützung genannt. Die heutige Form des Kurzarbeitergeldes wurde mit genau dieser Bezeichnung in Deutschland zum 1. Januar 1957 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Dieses wiederum wurde am 23. Dezember 1956 verabschiedet.

Kurzarbeit in der aktuellen Corona-Krise

Die Corona-Krise wird von den meisten Experten als eine vorübergehende Erscheinung angesehen, die sich jedoch massiv auf die Unternehmen in Deutschland und in der gesamten Welt auswirkt. Damit diese Unternehmen sich aber nicht von einem Teil oder von allen Mitarbeitern trennen und womöglich ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen, ist das Kurzarbeitergeld eines der wichtigsten Mittel, um diese Situation zu bewältigen.

Die Betriebe, bei denen die Gehälter zumeist zu den größten Kostenfaktoren gehören, erfahren eine finanzielle Entlastung. Die Arbeitnehmer wiederum müssen in einigen Fällen zwar Verluste beim Einkommen akzeptieren, behalten aber ihre Jobperspektive.

Damit müssen Arbeitnehmer rechnen

Erhält ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, so hat dieses eine Höhe von 60 Prozent des ansonsten bezogenen Nettogehaltes. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist, erhalten 67 Prozent ihres Nettogehaltes.

Der Arbeitgeber kann – muss aber nicht – diesen Betrag um den sogenannten Kurzlohn aufstocken. Dieser kann die komplette Differenz zum eigentlichen Gehalt ausgleichen oder darunter liegen. Im Idealfall hat ein Arbeitnehmer mit keinen Gehaltsverlusten zu rechnen, im schlechtesten Fall beträgt sein Gehalt nur noch 60 Prozent.

Eine Beispielrechnung:

  • Bekommt ein Arbeitnehmer ein Nettogehalt von 2000 Euro, so liegt sein Kurzarbeitergeld bei einem Bezug von 60 Prozent bei 1200 Euro.
  • Bekommt ein Arbeitnehmer ein Nettogehalt von 2000 Euro, so liegt sein Kurzarbeitergeld bei einem Bezug von 67 Prozent bei 1340 Euro.

Ferner sind im Kurzarbeitergeld die Zahlungen an die Sozialversicherung enthalten. Der Krankversicherungsschutz bleibt erhalten, und auch die Zahlungen in die Rentenkasse werden fortgesetzt.

Die mögliche Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung von bis zu 24 Monaten ist per Rechtsverordnung möglich, was aufgrund der aktuellen Lage auch diskutiert wird.

Bedingungen für die Kurzarbeit

Unternehmen, die Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter einführen müssen, wenden sich mit ihrem Anliegen an die Bundesagentur für Arbeit. Wie es von der Agentur heißt, müssen sie ihren Arbeitsausfall ausreichend und nachvollziehbar begründen. Alleine das Schlagwort „Corona“ ist auch aktuell keine ausreichende Begründung.

Zu den wichtigsten Bedingungen zählen:

  • Dass die Unternehmen kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
  • Dass sie ihre Beschäftigen nicht mehr voll auslasten können.
  • Dass im Unternehmen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohn einbüßen.

Als Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Eine Betriebsvereinbarung, in der die Einführung von Kurzarbeit angekündigt wird. Diese muss vom Betriebsrat unterschrieben sein.
  • Eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter über die Einführung von Kurzarbeit. Dies gilt für Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt.
  • Eine Mitarbeiterliste. Darin müssen Angaben über den Namen des Arbeitnehmers, dessen Gehalt. die monatliche Sollarbeitszeit und den Stand des Arbeitszeitkontos enthalten sein. Auch auf Besonderheiten wie geringfügig beschäftigt, langfristig erkrankt, in Mutterschutz oder Elternzeit befindlich muss hingewiesen werden.

Überstunden, Urlaub, Krankheit und Kündigung

Um Kurzarbeit abzuwenden, versuchen viele Unternehmen vorerst mit anderen Regelungen die Probleme in den Griff zu bekommen. So können sie darauf bestehen, dass Resturlaub aus dem vergangenen Jahr genommen werden muss. Auch können sie darauf bestehen, dass Überstunden abgebaut werden.

Ferner können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bitten, zustehenden Urlaub aus dem aktuellen Jahr zu nehmen – anteilig auf die bereits verstrichenen Monate oder auch mehr. Eine gesetzliche Verpflichtung zu letztem Punkt gibt es aber nicht.

Wer bereits länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, erhält Krankengeld und kein Kurzarbeitergeld. Nach einer Gesundung kann allerdings auch für solche Arbeitnehmer die Kurzarbeitergeldregelung greifen. Wem rechtskräftig gekündigt wurde, bekommt kein Kurzarbeitergeld, sondern Arbeitslosengeld.

Falls auch Sie in Ihrem Unternehmen von Kurzarbeit betroffen sein sollten, sollten Sie sich bei Ihrer Geschäftsführung oder Ihrem Betriebsarbeit über die genauen Konsequenzen informieren. Grundsätzlich gilt aber, dass Arbeitnehmer während der Dauer der Corona-Krise mit ihren Arbeitgebern bestmöglich kooperieren sollten, weil ein dauerhafter Verlust der Arbeitsstelle deutlich schwerer wiegt als vorübergehende Einbußen beim Gehalt.

Und hier noch einmal die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Das Kurzarbeitergeld muss über die Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
  • Ein Antrag muss ausreichend und nachvollziehbar begründet werden.
  • Arbeitnehmer erhalten 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettolohns.
  • Abgaben an die Sozialversicherung werden ebenfalls gezahlt.
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