SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – Arbeitsschutz in der Coronakrise

Die Corona-Pandemie birgt viele neue Gefahren und bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich. Für die Arbeitgeber bestehen diese u.a. darin, auch im Angesicht von Corona Arbeitsbedingungen zu schaffen, bei denen gesundheitliche Risiken minimiert werden. Um den Arbeitgebern dabei zu helfen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mitte April 2020 unter dem Titel „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ Leitlinien herausgegeben, die sich mit der Einhaltung des Infektionsschutzes beschäftigen.

Natürlich kann ein solches Dokument nicht jeden möglichen Aspekt umfassend ansprechen. Dafür gibt es schlicht zu viele Unternehmen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen. Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ kann mit seinen Vorgaben aber Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung geben.

Zum Katalog gehören besondere technische, besondere organisatorische und besondere personenbezogene Maßnahmen. Wir möchten in den folgenden Absätzen einen Blick auf die wichtigsten Einzelmaßnahmen werfen und Ihnen somit einen Überblick verschaffen.

Generell gilt:

  • Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
  • Mitarbeiter mit Symptomen sollen i.d.R. das Betriebsgelände nicht betreten.

Besondere technische Maßnahmen

  • Arbeitsplatzgestaltung: Ein Mindestabstand von 1,50m soll eingehalten werden. Ist das nicht möglich, sollen alternative Schutzmaßnahmen helfen, z.B. Trennwände und Plexiglasscheiben. Büroarbeit sollte vorwiegend im Home Office erledigt werden. Die Auslastung des Büros sollte so organisiert werden, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume: Der Arbeitgeber soll hautschonende Flüssigseife zur Verfügung stellen. Die gemeinschaftlich genutzten Räume – insbesondere Türklinken und Handläufe – sollen häufiger gereinigt werden. Warteschlangen, z.B. in der Kantine, sollen vermieden werden.
  • Lüftung: Die Gefahr einer Infektion ist in geschlossenen Räumen besonders hoch. Aus diesem Grunde soll regelmäßig gelüftet werden.
  • Dienstreisen und Meetings: Präsenzveranstaltungen sollen auf ein Minimum reduziert und, sofern möglich, durch Telefon- und Videokonferenzen ersetzt werden.

Besondere organisatorische Maßnahmen

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände: Dort, wo es zu Menschenansammlungen kommen kann, sollen z.B. Markierungen dazu anhalten, den Mindestabstand einzuhalten. Dies gilt auch bei der Zusammenarbeit von mehreren Beschäftigten.
  • Arbeitsmittel / Werkzeuge: Jeder Beschäftigte soll nach Möglichkeit das Werkzeug nur selbst verwenden. Wird es auch von Kollegen benutzt, soll es vor der Übergabe gereinigt werden.
  • Zutritt betriebsfremder Personen: Der Empfang von Kunden und Geschäftspartnern soll auf ein Minimum beschränkt werden. Lässt sich das nicht vermeiden, muss der Besuch dokumentiert werden. Außerdem müssen die Besucher über den Infektionsschutz im Betrieb informiert werden.

Besondere personenbezogene Maßnahmen

  • Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Der Arbeitgeber soll beides nach Bedarf zur Verfügung stellen. Mitarbeiter tragen diese dort, wo ein Schutzabstand nicht möglich ist.
  • Unterweisung und aktive Kommunikation: Die Belegschaft soll umfassend über die Infektionsschutzmaßnahmen informiert werden. Führungskräfte sollen die Mitarbeiter entsprechend schulen. Der Arbeitgeber soll Ansprechpartner für Fragen nennen. Außerdem sollen Schilder auf Schutzmaßnahmen und die Einhaltung der Hygieneregeln hinweisen.

Wenn Beschäftigte Mängel oder Verstöße feststellen, sollten sie sich an den Arbeitgeber wenden. Führt das zu keiner Veränderung, kann der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber beim Gesundheitsamt melden. Sieht der Arbeitnehmer sogar eine objektiv erklärbare Gefahr für seine Gesundheit, kann er die Arbeitsleistung ggf. verweigern, muss diesen Umstand dem Arbeitgeber aber jedenfalls darlegen.

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