Urlaub in der Coronakrise – das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

Noch immer können Experten den weiteren Verlauf der Corona-Pandemie genau vorhersagen. Zwar mehrt sich das Wissen der Virologen stetig, dennoch ist das Krankheitsbild von Covid-19 bislang nicht in vollem Umfang bekannt. Im weltweiten Vergleich sehen die Infektions- und Todeszahlen in Deutschland relativ gut aus. Daher sind Lockerungsmaßnahmen sinnvoll, sofern die wichtigsten Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Lockerung, auf die viele Arbeitnehmer sehsüchtig gewartet haben, betrifft die Möglichkeit zu reisen.

Wer einen Urlaub in Deutschland gebucht hat oder buchen möchte, darf sich momentan berechtigte Hoffnungen machen, diesen antreten zu können. Auch europaweit gibt es einige Länder, in denen man Urlaub machen könnte. Weltweites Reisen ist nach Ansicht von Experten erst wieder möglich, wenn ein Impfstoff entwickelt wurde. Einerseits stecken viele Urlaubsländer mitten in der Pandemiebekämpfung. Andererseits ist das Verlassen Deutschlands immer mit dem Risiko verbunden, bei steigenden Infektionszahlen am Urlaubsort zu „stranden“. Rückholaktionen wie zu Beginn der Coronakrise wurden von der Regierung ausgeschlossen.

Ob Sie Ihren Urlaub zuhause, innerhalb von Deutschland oder im Ausland verbringen … Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob sich beim Thema Urlaub etwas aufgrund der jetzigen Ausnahmesituation geändert hat. In den folgenden Absätzen finden Sie daher die wichtigsten Informationen zum Themenkomplex „Arbeitsrechtliche Aspekte zum Urlaub in Corona-Zeiten“.

Genehmigter Urlaub darf grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden

Prinzipiell ist es so, dass ein genehmigter Urlaub weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zurückgenommen, verschoben oder abgebrochen werden darf. Das geschieht vor allem aus Gründen der Planungssicherheit für beide Seiten. Nur bei einem Einvernehmen ist eine Abweichung von dieser Praxis möglich.

Wer also hofft, seinen bereits geplanten Urlaub auf später verschieben zu können, z.B. weil sich die Coronakrise dann ggf. entspannt hat, muss sich mit dem Arbeitgeber einigen.

Sonderfall: Umgang mit genehmigten Urlaubstagen bei existenzgefährdender Lage

Der Arbeitgeber könnte höchstens in Fällen, in denen die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht, einen Widerruf erfolgreich begründen. Er müsste darlegen, dass der Arbeitnehmer in dem bestimmten Zeitraum unabkömmlich ist und die Gewährung des Urlaubs für ihn unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, warum keine adäquate Urlaubsvertretung organisiert werden kann.

Da sich die wirtschaftliche Situation für viele Unternehmen in der Coronakrise drastisch verschlechtert hat, sind solche Ausnahmefälle eher denkbar als zuvor. Dennoch sind die Hürden recht hoch. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden.

„Zwangsurlaub“ nur in sehr seltenen Fällen durchsetzbar

Eine wirtschaftliche Krise ist für Arbeitgeber erstmal kein ausreichender Grund, um die Belegschaft in „Zwangsurlaub“ oder in die Betriebsferien zu schicken. Der Einbruch von Umsatzzahlen gehört zum Betriebsrisiko.

In der Coronakrise steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Regelung durchsetzbar ist – insbesondere, wenn das Unternehmen seine Türen nicht freiwillig schließt, sondern schließen muss (z.B. aufgrund eines Infektionsgeschehens). Es handelt sich um eine völlig unvorhersehbare Krise.

Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer in Kurzarbeit

Wenn sich Mitarbeiter in Kurzarbeit befinden und weniger Tage pro Woche arbeiten, kann der Urlaubsanspruch anteilig reduziert werden. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch weiterhin an fünf Tagen in der Woche – jeweils kürzer – ändert sich der Urlaubsanspruch nicht.

Verbot von Urlaubsreisen in Corona-Risikogebiete nicht möglich

Der Arbeitgeber darf nicht bestimmen, in welche Länder und Regionen ein Mitarbeiter verreisen darf. Das gilt auch für Gebiete, in denen es viele Coronainfektionen gibt. Sofern eine Einreise überhaupt möglich ist, kann er dem Mitarbeiter aber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn sich dieser dort mit Covid-19 angesteckt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das Gericht könnte das Verhalten als leichtsinnig einstufen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer keinen weiteren triftigen Grund nennen kann, warum er unbedingt in das Risikogebiet reisen musste. Aber auch hier muss jeder Einzelfall genau betrachtet werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in diesen schwierigen Zeiten an einem Strang ziehen. Um weitere wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, ist es sinnvoll, beim Thema Urlaub rechtzeitig gemeinsame Lösungen zu finden!

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