Urlaubsanspruch bei Kündigung

Die Urlaubstage sind die schönste Zeit des Jahres. Endlich mal Energie tanken und mit der Familie zusammen sein. Doch was, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubstage übrig sind?

Gibt es beim Umgang mit den restlichen Urlaubstagen Unterschiede bezüglich einer ordentlichen und außerordentlichen (fristlosen) Kündigung? Wie verhält es sich, wenn die Kündigung in der Probezeit oder während eines Krankheitsfalls erfolgt? Ist es auch möglich, sich den Urlaub vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen?

Im folgenden kleinen Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte rund um den Urlaubsanspruch bei einer Kündigung.

Wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus?

Jeder Arbeitnehmer hat in einem Kalenderjahr bei einer Sechs-Tage-Woche einen Anspruch auf mindestens 24 bezahlte Urlaubstage. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Tage. So steht es im Bundesurlaubsgesetz.

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich mit den übrigen Urlaubstagen verhält. Um den Urlaubsanspruch korrekt zu berechnen, spielt der Kündigungszeitpunkt eine wichtige Rolle.

Endet das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. Juni, stehen dem Mitarbeiter für jeden komplett absolvierten Monat  ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs zu.

Beispiel:

Erhält der Arbeitnehmer eine fristlose (außerordentliche) Kündigung zum 20. April, hat er lediglich Urlaubsanspruch für die Monate Januar bis März. Stehen ihm laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage zu, gilt folgende Rechnung:

30 Tage Jahresurlaub geteilt durch zwölf Monate multipliziert mit drei Monaten = 7,5 Tage Resturlaub

Diese werden gemäß gesetzlicher Richtlinien auf acht volle Urlaubstage aufgerundet. Wurden bereits Urlaubstage gewährt, sind diese abzuziehen.

Bei einer Kündigung zum Datum nach dem 30. Juni muss der Mindesturlaub für das komplette Kalenderjahr gewährt werden (wenn das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar bestand).

Achtung:

Gibt es im Arbeitsvertrag die sogenannte „pro rata temporis“-Klausel, was zu Deutsch „zeitanteilig“ bedeutet, gewährt das Unternehmen den Urlaub, der über den Mindesturlaub hinausgeht, nur anteilig.

Kann man sich den Resturlaub auch auszahlen lassen?

Die zustehenden Urlaubstage müssen, wenn möglich, genommen werden. Die Abgeltung in Geld ist zulässig, wenn es aufgrund betrieblicher Gründe oder mangelnder Zeit nicht möglich ist. Ersteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer einen neuen Mitarbeiter einarbeiten muss.

Die Abgeltung der Urlaubstage und die genaue Höhe der Geldleistung, die sich am durchschnittlichen Bruttogehalt der vergangenen 13 Wochen bemisst, ist im §11 BUrlG geregelt. Die Auszahlung von Resturlaub muss durch den Arbeitgeber sofort erfolgen und nicht erst bei der letzten Gehaltszahlung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung: Unterschiede beim Urlaubsanspruch?

Urlaubsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung:

Im Falle einer wirksamen ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Verweigert der Arbeitgeber den noch zustehenden Erholungsurlaub, verstößt er gegen das Gesetz. Der Resturlaub muss bei einer ordentlichen Kündigung gewährt werden.

Urlaubsanspruch bei einer außerordentlichen Kündigung:

Erfolgt die Kündigung außerordentlich, also fristlos, hat der Arbeitnehmer, genau wie bei der ordentlichen Kündigung, ebenso Anspruch auf seinen Urlaub. Da das Arbeitsverhältnis in diesem Fall jedoch nicht mehr besteht, erfolgt der Urlaubsanspruch meistens in der Form einer Urlaubsabgeltung. Der Arbeitnehmer bekommt die offenen Urlaubstage demnach ausbezahlt.

Umgang mit Resturlaub während der Probezeit oder im Krankheitsfall

In der Probezeit befinden sich Mitarbeiter noch in der sogenannten Wartefrist für den Urlaubsanspruch. Demzufolge besteht dieser erst nach der Probezeit oder sechsmonatiger Unternehmenszugehörigkeit. Dennoch müssen Mitarbeiter während der Probezeit nicht gänzlich auf den gesetzlichen Urlaub verzichten.

Der Urlaub kann zwar nicht vollständig genommen werden, aber es ist möglich, mit jedem Monat anteilige Urlaubstage zu sammeln. Dies gilt auch bei einer fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer hat laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenso einen gesetzlichen Urlaubs- bzw. Abgeltungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitnehmer aber noch nicht wieder arbeitsfähig ist.

Zusammenfassung

Jeder Arbeitnehmer hat laut Bundesurlaubsgesetz einen festgelegten Urlaubsanspruch. Bei einer Fünf-Tages-Woche sind dies mindestens 20 Urlaubstage und bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Urlaubstage.

Bei einer Kündigung, ganz gleich, ob ordentlich oder außerordentlich, besteht der Urlaubsanspruch je nach Zeitraum, entweder anteilig oder gänzlich. Ist eine Gewährung des Resturlaubs nicht möglich, kann eine Auszahlung erfolgen. Leider kommt es in vielen Fällen zu Streitigkeiten und rechtlichen Unsicherheiten. Spätestens dann ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

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